Handwerker und Bauunternehmen müssen gegenüber ihren Lieferanten sicherstellen, dass sie die bestellten Materialien in einer festgelegten Frist erhalten. Kunden gegenüber sollten sie zwischenzeitliche Preissteigerungen für diese Materialien weitergeben können. Ebenso sollten sie regeln, wer das Risiko einer ausgebliebenen Materiallieferung trägt.
Möglichkeiten der Weitergabe von Preissteigerungen
Aufgrund der aktuellen Preissteigerungen sollten Unternehmer bereits bei der Erstellung ihrer Angebote gegenüber dem Kunden klar kommunizieren, dass die Materialpreise derzeit erheblich schwanken bzw. regelmäßig steigen. Für viele Baustoffe gibt es sogar Tagespreise. Je nachdem, wie ein Angebot formuliert ist, kann der Unternehmer zwischenzeitlich erfolgte Materialpreissteigerungen nicht einfach an den Kunden „durchreichen“. Insbesondere bei Verbrauchern als Kunden ist die Berufung auf gestiegene Materialpreise nur beschränkt möglich.
Eine Möglichkeit ist die Erstellung eines Angebots mit kurzer Bindungsfrist. Sind die der Kalkulation zugrundeliegenden Preise nach Ablauf der Bindungsfrist gestiegen, kann der Unternehmer sich dem Kunden gegenüber darauf berufen, dass der im Angebot kalkulierte Preis nicht mehr gültig ist, sondern die mittlerweile höheren Materialpreise zu berücksichtigen sind. Um damit zu erwartenden Diskussionen und „Feilschen“ mit dem Kunden vorzubeugen, sollte bereits im Angebot auf die Dauer der Bindungsfrist hingewiesen und diese begründet werden.
Insofern könnte eine Zusatzformulierung im Angebot des Unternehmers wie folgt lauten: „Wir weisen darauf hin, dass (auch wegen der Coronapandemie) die in diesem Angebot einkalkulierten Materialpreise derzeit stark schwanken. Unsere Lieferanten verlangen tagesaktuelle Preise. Daher bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir uns an den in diesem Angebot genannten Preis nur bis zum ……… binden können.“ Nimmt der Kunde Ihr Angebot nach Ablauf der von Ihnen genannten Bindungsfrist an, können Sie ihn auf etwaig erfolgte Preissteigerungen hinweisen und dass das Angebot neu kalkuliert werden muss. Von der Möglichkeit, Preisanpassungsklauseln zu verwenden, ist grundsätzlich abzuraten, da das Preisklauselgesetz PKlG diese grundsätzlich nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässt. Es gilt die Inhaltkontrolle der §§ 307 ff. BGB für die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Sicherstellung der eigenen Lieferfähigkeit
Die vorgenannte Problematik betrifft auch die Beziehung des Unternehmers zu seinem Lieferanten, wenn dieser zwischenzeitlich nur zu einem höheren Preis liefern will. Ein Materialkauf vollzieht sich regelmäßig wie folgt: Der Unternehmer übermittelt dem Lieferanten eine Bestellung über bestimmte Baumaterialien zu einem bestimmten Preis. Kaufrechtlich betrachtet macht der Besteller dem Lieferanten einen Antrag „Willst du mich mit …. zum Preis … beliefern?“ Dieses Angebot kann der Lieferant annehmen, was er üblicherweise durch eine Auftragsbestätigung macht. Der Kaufvertrag ist damit zustande gekommen. Wichtig ist, dass die Parteien darüber hinaus einen fixen Liefertermin festlegen. Liefert der Lieferant nicht fristgemäß, muss er je nach vertraglicher Gestaltung bzw. zugrundeliegender AGB unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu Leistung (= zur Lieferung der Materialien) aufgefordert werden.
Liefert er auch dann nicht, kann der Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten und vom Lieferanten Schadensersatz verlangen. Dieser kann z. B. im entgangenen Gewinn eines Auftrags bestehen, den der Unternehmer mangels Materialbelieferung nicht annehmen kann. Da sich die Höhe des entgangenen Gewinns als Schadensersatz häufig nur aufwändig bestimmen lässt, bietet sich zur Vereinfachung (und auch zur Anhaltung des Lieferanten zur pünktlichen Lieferung) die Vereinbarung einer Vertragsstrafe an.

Schadensersatzverpflichtungen gegenüber Kunden vermeiden
Gegenüber dem Kunden, der ein Angebot des Unternehmers bereits angenommen hat, können bei fehlender Auftragsausführung wegen ausgebliebener Materiallieferungen, Schadensersatzverpflichtungen entstehen. Bei den zu liefernden Rohstoffen/Materialien handelt es sich regelmäßig um eine sog. Gattungsschuld = Schuld, die auf Leistung einer nur der Gattung nach (nach allg. Merkmalen) bestimmten Sache gerichtet ist, z. B. Stahl, Holz, Ziegel etc.
Bei der Übernahme einer Gattungsschuld ist in der Regel anzunehmen, dass der Schuldner (hier: Unternehmer) durch sein Leistungsversprechen zugleich konkludent/schlüssig zusichert, zur Beschaffung in der Lage zu sein, also den nötigen Marktzugang, die nötigen Kenntnisse und auch die nötigen Geldmittel zu haben. Beim Werkvertrag kann sich die Beschaffungspflicht auf die zur Herstellung des Werks notwendigen Stoffe beziehen (Palandt/Grüneberg Rn. 31). Folglich ist dringend von nicht durch eine kurze Annahmefrist (s. o.) beschränkten Angeboten gegenüber Kunden abzuraten, wenn man sich nicht bereits mit dem benötigten Material zum einkalkulier-ten Preis eingedeckt hat.