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16. September 2022  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Bau & Recht - Das Nachweisgesetz ist da

von  Redaktion GALABAU FACHHANDEL | 3 Min. Lesezeit | #Nachweisgesetz  #EU-Richtlinie  #Arbeitsbedingungen  #NachwG  #Vertragsbedingungen 

Seit dem 01.08.2022 gilt das neue Nachweisgesetz in Deutschland. Damit wird die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 „Arbeitsbedingungen-Richtlinie“) in nationales Recht umgesetzt.

Aktuelle Rechtslage

Das „alte“ und bislang gültige Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen und im § 2 NachwG ausdrücklich aufgeführten Vertragsbedingungen schriftlich dem Arbeitnehmer in einer „Niederschrift“ auszuhändigen. Statt in einer Niederschrift i. S. des Nachweisgesetzes können die vorstehenden Daten in einen Arbeitsvertrag übernommen werden (was üblicherweise der Fall ist). Ein Nachweis in elektronischer Form ist übrigens ausgeschlossen. Insbesondere vor dem Hintergrund der Digitalisierung sämtlicher Lebensbereiche und der Arbeitswelt ist das vielfach scharf kritisierte Beharren des Gesetzgebers auf dieser strengen Schriftform schwer nachvollziehbar. Das Gesetz dient dem Schutz des Arbeitnehmers, dass er etwas „schwarz auf weiß“ hat.

Gerade im Handwerk wird allerdings nach wie vor noch vieles mit Handschlag geregelt. Aufgrund des Fachkräftemangels und wegen Termindrucks lassen manche Arbeitgeber die mit Glück akquirierte Fachkraft „erstmal anfangen“. Danach gerät der schriftliche Arbeitsvertrag (und die Erfüllung der Bestimmungen des Nachweisgesetzes) in Vergessenheit. Wird das Nachweisgesetz nicht berücksichtigt, bleibt der Arbeitsvertrag gleichwohl gültig. Bei Nichtbeachtung können dem Arbeitgeber aber Nachteile entstehen. Bislang kann sich der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig machen oder zu seinen Ungunsten tritt eine sog. Beweislastumkehr ein.

Frau sitzt vor einem Laptop und überlegt etwas

Was ändert sich zum 01.08.2022?

Auf Arbeitgeber kommen zahlreiche, zusätzlich zu erteilende Nachweise zu. Er muss Arbeitsverträge anpassen oder bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen die noch fehlenden Hinweise schriftlich erteilen. Zusätzlich zu den bislang erforderlichen Angaben sind nunmehr folgende Nachweise zu erteilen:

  1. Das Enddatum der Beschäftigung bei befristeten Arbeitsverhältnissen
  2. Die Dauer der vereinbarten Probezeit
  3. Die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  4. Die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen sowie die Vergütung von Überstunden
  5. Ein etwaiger Anspruch auf (Pflicht-) Fortbildungsangebote des Arbeitgebers
  6. Name und Anschrift des Versorgungsträgers, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zustimmt
  7. Das bei der Kündigung des Arbeitsvertrags einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.

Auch sind die Fristen zur Erteilung der Nachweise verkürzt. Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses teilweise schon spätestens am 1. Tag der Arbeitsleistung oder aber spätestens am 7. Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

Wichtig: Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz stellt künftig eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € pro Arbeitnehmer belegt werden.

Hatte das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.08.2022 bestanden, so muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen spätestens am 7. Tag oder spätestens nach einem Monat nach Zugang der Aufforderung die Niederschrift mit den vorstehenden Angaben aushändigen.

Was müssen Arbeitgeber nun tun?

Arbeitgeber sollten sich nun schnellstens mit den neuen Anforderungen vertraut machen und ihre Arbeitsverträge um die neuen Nachweise ergänzen. Die Nachweise können auch (gerade bei bereits bestehenden Arbeitsverträgen) durch ein gesondertes Dokument bzw. Informationsblatt erbracht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Hinweise gemäß Nachweisgesetz einseitig vom Arbeitgeber erteilt werden können. Der Arbeitnehmer muss daher nicht schriftlich zustimmen. Sofern Arbeitnehmer mit alten Arbeitsverträgen die vorstehenden „neuen“ Nachweise verlangen, müssen Arbeitgeber sich darauf einstellen, teilweise binnen einer Woche der Nachweispflicht nachträglich nachzukommen. Darauf können Arbeitgeber sich vorbereiten und die notwendigen Informationen und Hinweise in einem „Informationsblatt“ schon jetzt vorhalten.

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