Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist nach langem Hin und Her endlich durch den Bundestag. Aber was bedeutet das Ganze denn nun für Eigentümer, die ihr Eigenheim sanieren wollen oder gar müssen? Wir geben einen Überblick.
Die gute Nachricht zuerst: Es gibt keine Pflicht zum sofortigen Handeln! Bundeswirtschaftsminister Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) musste im Laufe der Nachverhandlungen die Fristen für den Heizungstausch im neuen Gesetz deutlich ausweiten. Auch nach dem 1. Januar 2024 darf man noch in Bestandsobjekten und Neubauten fossile Gasheizungen einbauen und ausschließlich mit Erdgas betreiben.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband rechnet damit, dass nun bis 2028 sogar noch Ölheizungen eingebaut werden dürfen. Aber auch diese Heizungen müssen ab 2029 zumindest teilweise mit erneuerbaren Energien beschickt werden (können). Wer jetzt sinnvoll energetisch sanieren möchte, muss – vor allem, wenn er Wert auf eine KfW-Förderung der Maßnahmen legt - sich einen Energieberater ins Boot holen, der eine Bestandsaufnahme für die Immobilie anfertigt. Deren Primärenergieverbrauch wird nach Farben eingestuft: Dunkelgrün steht für „Fortschrittlichen Standard“, wie ihn ein Effizienzhaus plus bietet oder ein Passivhaus mit weniger als 30 Kilowattstunden je Quadratmeter pro Jahr. Dunkelrot geht an „Teilsanierte oder unsanierte Gebäude“ mit mehr als 230 Kilowattstunden Verbrauch.
Der Fahrplan beschreibt dann, welche Maßnahmen für das Objekt anstehen, welches Einsparpotenzial existiert und wie bestmöglich Energie einzusparen wäre. Gleichzeitig gibt der Energieberater eine Einschätzung, welche Investitionen notwendig sind und mit welchen Fördermitteln Sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Plans rechnen können.

Nächster Schritt ist eine Anfrage bei der Kommune nach dem jeweiligen kommunalen Wärmeplan. Nur wer den kennt, kann abschätzen, ob für ihn Fernwärme oder die Anbindung an ein Wasserstoffnetz eine mögliche Alternative zu einer neuen Heizungsanlage ist. Eventuell reicht bis zu einem möglichen Anschluss eine Zwischenlösung, etwa ein günstiger Pumpentausch für ein paar Hundert Euro, um die Energieeffizienz beträchtlich zu steigern. Kommunen mit einer Größe bis 100 000 Einwohnern sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2028 ihre Wärmeplanung einzureichen. Bei Großstädten fällt die Frist zeitlich knapper aus. Sie müssen bis zum 1. Juli 2026 einen solchen Plan vorlegen.
Welche Heizung soll man wählen?
Sollte die Heizung nicht mehr zu reparieren sein („Havarie“), muss eine neue Heizung eingebaut werden, die mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Hierfür gibt es aber verschiedene Ausnahmen und Übergangsfristen:
- In Wohngebäuden mit Etagenheizungen muss nach der Havarie einer Heizung auf eine zentrale Heizung umgerüstet werden. Dafür hat der Eigentümer allerdings ab dem Zeitpunkt der Havarie satte 13 Jahre Zeit.
- Bei Wohngebäuden ohne Etagenheizung muss die Öl- oder Gasheizung drei Jahre nach der Havarie ausgetauscht sein.
- Bei Wohngebäuden, die nach einer Havarie auf ein Wärmenetz (Nah- oder Fernwärme) umgestellt werden sollen, bleibt dafür Zeit bis zum 01.01.2035.
- Kann die alte Heizung hingegen repariert werden, dann darf der Hausherr sie noch bis 2045 laufen lassen.
Beim Einbau einer neuen Heizung sind laut Verband der Energieberater GIH für eine Übergangszeit bis 2029 zunächst noch alle Heizsysteme erlaubt. Ab dann steigt allerdings die Anforderung an den Anteil erneuerbarer Energien (2029: 15 Prozent, 2035: 30 Prozent, 2040: 60 Prozent, 2045: 100 Prozent). Unter erneuerbare Energien fallen Solarenergie (Photovoltaik, Solarthermie), Strom aus Windkraft, Geothermie, Umweltwärme oder auch Biomasse. Um diese Energien zu gewinnen, gibt es verschiedene Möglichkeiten und Technologien: elektrische Wärmepumpen, Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasseheizung (zum Beispiel Holzpelletheizung, Holzhackschnitzel), Stromdirektheizung, Gasbrennwertheizungen mit nachweislich erneuerbaren Gasen sowie Hybridheizungen. Gibt es in der Kommune eine verbindliche Wärmeplanung, etwa für den Ausbau eines Wasserstoffnetzes, dann bleiben auch Gasheizungen bis 2045 nutzbar, sofern sie wasserstoffbereit („H2-ready“) sind.

Was ist außer einem Heizungstausch sinnvoll?
Bleibt die alte Heizung erst einmal drin, ist es trotzdem sinnvoll, über eine energetische Sanierung in Form von Wärmedämmmaßnahmen nachzudenken. Denn letztlich ist die Wärme, die gar nicht erst erzeugt wird, absolut klimaneutral. Schon für weit weniger Geld als für eine komplette Heizungsanlage lassen sich einfache Maßnahmen wie eine Kellerdecken- und oberste Geschossdeckendämmung umsetzen. Auch das Einsparpotential durch den Einbau von mehrfach verglasten und luftdicht montierten Fenstern wird weithin unterschätzt. Eine Investition in Dämmmaßnahmen wirkt im Übrigen einem eventuellen Wertverfall der Immobilie entgegen, der durch eine alte Heizungsanlage eintreten kann. Der Energieberater kann nach der Bestandsaufnahme der Immobilie hier wichtige Entscheidungshilfen geben.