Bei Bauarbeiten sind Mängel oft nicht auszuschließen. Neben einer mangelhafter Leistung können durch die Arbeiten des Unternehmers aber auch Beschädigungen an dem bestehenden Gebäude oder anderem Eigentum des Auftraggebers oder eines Dritten sowie an den Leistungen anderer am Bau tätiger Unternehmer entstehen. Sowohl für Mängel als auch für Beschädigungen muss der Unternehmer grundsätzlich einstehen. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen sind aber unterschiedlich.
Mangelhafte Bauleistung
Die Leistung des Unternehmers ist mangelhaft, wenn sie der vereinbarten Beschaffenheit oder den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entspricht. Die Beschaffenheit ergibt sich aus den Vertragsunterlagen, wie Leistungsverzeichnis, Baubeschreibung, Baupläne etc. Die anerkannten Regeln der Technik (a.R.d.T.) sind die Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt gelten und sich in der Praxis als technisch geeignet, angemessen und notwendig bewährt haben.
Für DIN-Normen spricht die widerlegbare Vermutung, dass sie die a.R.d.T. wiedergeben. Zudem gibt es eine dritte Mangelalternative, die oft unterschätzt wird. Danach liegt auch ein Mangel vor, wenn die Bauleistung nicht funktionstauglich und zweckentsprechend ist, obwohl nach den a.R.d.T. und dem Leistungsverzeichnis gebaut wurde (z.B.: Ein Flachdach wird nach dem Leistungsverzeichnis und den Flachdachrichtlinien hergestellt, ist aber undicht). Die Ursache für einen Baumangel kann auf fehlender Sorgfalt des Unternehmers bei der Ausführung der eigenen Leistung, aber auch auf mangelhafter Vorleistung eines anderen Unternehmers oder dem fehlerhaften Plan des Architekten beruhen.
Der Fliesenleger haftet z.B. auch dann, wenn die Fliesen sich vom Estrich lösen, weil dieser zu sehr aussandet und der Kleber daher nicht hält. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer nach einer fehlerhaften Baubeschreibung oder Anordnung des Architekten des Auftraggebers baut. In diesen Fällen haftet der Unternehmer zwar nur, wenn der Fehler der Vorleistung für ihn erkennbar war und er den Auftraggeber nicht auf den Fehler der Vorleistung und die Folgen, die sich ergeben, wenn er darauf aufbaut, hinweist, §§ 13 Abs. 3, 4 Abs. 3 VOB/B. Dies ist in der Praxis jedoch leider oft die Regel.

In allen Fällen kann der Auftraggeber nur dann einen Anspruch auf Geld (Vorschuss, Kostenerstattung, Minderung und Schadensersatz) gegenüber dem Unternehmer durchsetzen, wenn er ihm die Möglichkeit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist gegeben hat. Der Unternehmer hat also ein Recht darauf den Mangel seiner Leistung selbst zu beseitigen. Alle Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Unternehmer verjähren gemäß § 634a Nr.2 BGB für Bauwerksleistungen in fünf Jahren und bei einem VOB/B-Vertrag gemäß § 13 Abs. 4 Nr.1 VOB/B in vier Jahren, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Die Verjährungsfrist beginnt vom Zeitpunkt der Abnahme an.
Beschädigungen durch Unternehmer
Bauarbeiten können aber auch Beschädigungen an Rechtsgütern des Auftraggebers oder dritter Personen verursachen. Etwa wenn durch die Unachtsamkeit des Baggerfahrers die Gartenmauer des Auftraggebers oder des Nachbarn beschädigt wird. Hier liegt eine Eigentumsverletzung vor, für die der Unternehmer nach § 823 BGB oder wegen Vertragsverletzung auf Schadensersatz haftet. Der Anspruch des Geschädigten ist direkt auf Geld gerichtet, der Unternehmer hat kein Recht hätte, die Sache zu reparieren. Aber auch die mangelhafte Leistung kann zu Beschädigungen an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder eines Dritten führen. Beispiele: Durch die mangelhafte Abdichtung des Dachdeckers dringt Wasser in das Gebäude des Auftraggebers und zerstört dadurch den Parkettboden.
Durch zu großvolumigen Aushub des Erdbauunternehmers an der Grundstücksgrenze verliert der Giebel des Nachbargebäudes seine Stütze und stürzt in die Baugrube. Die Beispiele zeigen, dass die Beschädigungen und der daraus resultierende Schadensersatz für den Unternehmer erheblich sein können. Auch in den zuletzt genannten Beispielsfällen richtet sich der Anspruch des Geschädigten direkt auf eine Geldzahlung, der Unternehmer hat kein Recht auf Nachbesserung. Dieses Risiko ist aber – anders als das der mangelhaften Bauausführung selbst - durch die Betriebshaftversicherung abgesichert. Der Anspruch des Geschädigten verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend am Ende des Jahres, in dem er von dem Schädiger und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt, spätestens jedoch in zehn Jahren, § 199 BGB.
Wird durch die mangelhafte Leistung des Unternehmers die Leistung eines anderen Unternehmers vor der Abnahme beschädigt oder zerstört, muss der geschädigte Unternehmer diese Leistung zwar gegenüber dem Auftraggeber unentgeltlich nachbessern, §§ 633,644 BGB (Beispiel: durch die mangelhafte Dachabdichtung dringt Wasser, das den neu verlegten und noch nicht abgenommen Parkettboden eines anderen Unternehmers beschädigt). Er kann vom Auftraggeber aber die Abtretung des Anspruchs gegen den Unternehmerverlangen, der den Schaden verursacht hat. Auch dieser Anspruch richtet sich auf Geldersatz und verjährt in drei Jahren.