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15. November 2021  (aktualisiert am 11. Juli 2025)

Bauabnahme – was Handwerker & Auftragnehmer wissen sollten

von  Redaktion GALABAU FACHHANDEL | 4 Min. Lesezeit | #zustandsfeststellung   #BGB-Bauvertrag   #VOB-Vertrag  # gewährleistungsfrist   #abnahmeverweigerung 

Die Abnahme stellt den Zeitpunkt dar, an dem der Auftraggeber (AG) die Bauleistung daraufhin untersuchen kann, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Ist die Bauleistung frei von wesentlichen Mängeln hat der Auftragnehmer (AN) Anspruch auf Abnahme. Der AG muss abnehmen, je nach Vereinbarung auch Teile der Bauleistung. Er drückt dadurch aus, dass er die Bauleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert und nimmt diese entgegen. Von der Abnahme hängen Rechtsfolgen ab, die für den AN von großer Bedeutung sind.

Rechtsfolgen der Abnahme

Die Abnahme bringt dem AN viele Vorteile. Hier die drei wichtigsten:

1. Beim BGB-Bauvertrag und VOB-Vertrag zusammen mit der Übergabe einer prüffähigen Rechnung ist sie Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung (§ 641 Abs. 1 Satz 1, § 650g Abs. 4. Satz 1 BGB; § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).

2. Mit dem Abnahmetag beginnt die Gewährleistungsfrist – beim BGB-Bauvertrag fünf und beim VOB-Vertrag vier Jahre für Bauwerksleistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB; § 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B), soweit vertraglich keine abweichende Frist vereinbart ist.

3. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung/ Beschädigung des Bauwerks geht nach Abnahme vom AN auf den AG über. Dies bedeutet, dass der AN vor der Abnahme eine Beschädigung seines Werks, die weder von ihm noch vom AG zu verantworten ist, kostenfrei beseitigen muss. Erst nach der Abnahme muss der AG die Schadensbeseitigungsleistung des AN vergüten (§§ 631,633 Abs. 1, 644, 645 BGB; § 12 Abs. 6 VOB/B). Beim VOB-Vertrag sind die Rechtsfolgen für den AN abgemildert, wenn er seine Bauleistung vor der Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl gemäß § 4 Abs. 5 VOB/B ausreichend schützt. Dann hat der AG die Bauleistung zu vergüten, wenn sie mit der baulichen Anlage unmittelbar verbunden ist und die vom AN ausgeführte Leistung vor Abnahme durch objektiv unabwendbare, vom AN nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört wird (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B).

Handwerker auf einer Baustelle schütteln sich die Hand

Arten der Abnahme

Die Abnahme kann auf mehreren Arten erfolgen: z.B. ausdrücklich oder förmlich, verbunden mit einer Begehung, bei der zumindest der AG zwingend anwesend sein muss (§ 12 Abs. 4 VOB/B). Sie kann aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, aus dem der AN erkennen kann, dass der AG die Bauleistung als vertragsgemäß akzeptiert und entgegennimmt. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Schlussrechnung vollständig bezahlt wird und der AG nach einer angemessenen Prüffrist keine Mängelrügen erhebt. Die Länge der Prüffrist hängt von der Komplexität der Bauleistung und der Prüfmöglichkeit des AG ab. Zudem sehen die VOB/B und das Gesetz Konstellationen einer fingierten Abnahme vor: Die Abnahmeerklärung des AG wird durch andere Umstände ersetzt.

So gilt die Leistung mit Ablauf von zwölf Werktagen nach schriftlicher Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B). Als Fertigstellungsmitteilung wird die Übersendung der Schlussrechnung durch den AN angesehen. Oder nutzt der AG die Leistung bestimmungsgemäß, tritt die Abnahmefiktion nach sechs Tagen ein. Die Benutzung der Leistung zur Weiterführung der Arbeiten gilt insoweit aber nicht als Abnahme (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Nach § 640 Abs. 2 BGB gilt ein Werk auch als abgenommen, wenn der AN dem AG nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der AG die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Ist der AG ein Verbraucher, treten diese Rechtsfolgen nur dann ein, wenn der AN den AG mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hinweist; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

Abnahmeverweigerung

Der AG darf die Abnahme nur verweigern, wenn die Bauleistung wesentliche Mängel aufweist (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 12 Abs. 3 VOB/B). Wesentlich ist ein Baumangel, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Bauleistung erheblich beeinträchtigt ist, Gefahr für Leib und Leben bei der Nutzung der Bauleistung besteht oder erheblicher Beseitigungsaufwand mit entsprechenden Kosten betrieben werden muss. Auch viele unbedeutende Mängel können sich zu einem erheblichen Mangel summieren.

Zustandsfestellung

Nach § 650g Abs. 1 Satz 1 BGB hat der AG auf Verlangen des AN an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken, wenn er die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigerte. Der Ablauf entspricht dem der förmlichen Abnahme gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B; im Unterschied zu dieser kann der AN die Zustandsfeststellung aber allein vornehmen und dokumentieren, wenn der AG dieser schuldhaft fernbleibt. Mit der Zustandsfeststellung wollte der Gesetzgeber die Parteien veranlassen, sich vor Ort das Bauwerk noch einmal anzuschauen, um sich über die Abnahme zu verständigen. Zudem kann die Dokumentation vor Gericht dazu genutzt werden, festzustellen, ob der AG die Abnahme berechtigterweise verweigert hat oder die Abnahmewirkungen eingetreten sind.

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Redaktion GALABAU FACHHANDEL

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